Tierschutz - Gedanken zum Thema
Ein Blick auf die Gesetzeslage
Tiere haben keine dem Menschen vergleichbare rechtliche Position, aber das Tierschutzgesetz und zahlreiche damit zusammenhängende Verordnungen gewähren ihnen immerhin einen gewissen – theoretischen - Schutz. Dass im Bereich der Gesetzgebung in den letzten Jahren ein Umdenkungsprozess zugunsten der Tiere stattfindet, zeigt die Definition im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB): Im Jahre 1990 wurde mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht verbindlich festgehalten, dass Tiere nicht mehr als Sachen, sondern als „schmerzempfindliche Mitgeschöpfe des Menschen“ gelten. Und in § 1 des Tierschutzgesetzes heißt es seit 1986: „Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.“
Durch die Änderung des Artikels 20a des Grundgesetzes im Jahre 2002 ist der Schutz der Tiere sogar zum Staatsziel erhoben worden: „Der Staat schützt [...] die Tiere [...] durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“
Die Verankerung des Tierschutzes im Grundgesetz ist weit mehr als eine reine Formalie:
Religions- oder Wissenschaftsfreiheit führten vorher zu entsetzlichen Tiermisshandlungen, denn sie gingen – da grundgesetzlich geschützt – immer dem Tierschutz voran. Auch die Wegnahme von Tieren bei schweren Verstößen gegen das Tierschutzgesetz, die rechtlich schon vorher möglich war, gestaltete sich als problematisch, da das – grundrechtlich geschützte – Eigentumsrecht dem entgegenstand. Auch wenn sich mit der Verankerung des Tierschutzes im Grundgesetz nicht von heute auf morgen alles ändern wird, so besteht nun erstmalig die rechtliche Möglichkeit vor dem Verfassungsgericht dagegen vorzugehen.
Sicher, noch ein weiter Weg, um alle Missstände zu beheben – man denke nur an die unsägliche Massentierhaltung und den jahrzehnte andauernden Kampf der Tierschützer für artgerechte Haltungsbedingungen – aber: das langsame Umdenken in Sachen Tierschutz ist nicht zuletzt auch der Verdienst seriös und kompetent arbeitender (und daher ernstzunehmender) Tier- und Umweltschutzverbände.
Andererseits werden, was die rechtliche Handhabe angeht, Tierschutzvereine gemeinhin überschätzt, denn nur Wenige wissen, dass Tierschutzvereine allein wenig Rechte und in Tierschutzangelegenheiten kaum Befugnisse haben. Letztlich können auch sie - wie es jeder Bürger auch selbst tun könnte - Fälle von Tierquälerei, schlechter Haltung u.ä. aufdecken und an die zuständigen Stellen weiterleiten.
Aus diesem Grund möchten wir Ihnen nachfolgend einige Tipps für Ihr Verhalten angesichts von Tierschutzangelegenheiten geben:
Tier in Not - Was tun?
Am meisten verbreitetet und meist ganz unspektakulär ist sicherlich Tierquälerei aus schlichter Unkenntnis. Unzählige Haustiere leiden, weil ihre Halter schlicht keine Ahnung von den wesentlichen Bedürfnissen ihrer Tiere besitzen.
Erfolgversprechend kann hier sein, das Gespräch mit dem Tierhalter zu suchen. Dies setzt natürlich voraus, dass man selber kompetent genug ist, um die physischen und psychischen Bedürfnisse des jeweiligen Tieres zu kennen. Wie oft erhalten Veterinärämter Beschwerden wohlmeinender Bürger, wenn z.B. Pferde im kalten Winter tagsüber auf der Koppel stehen. Geht man solchen Beschwerden nach, entpuppen sich die vermeintlich halberfrorenen Pferde zumeist als kerngesunde, vor Vitalität und Lebensfreude strotzende, weil eben nicht durch einen warmen Stall verzärtelte Ponys.
Noch schwieriger wird es, wenn es um die Haltung von Exoten geht. Wer kennt sich schon mit so einem Spezialgebiet aus und vermag zu unterscheiden, was artgerecht ist und was nicht?
Anhaltspunkte können hier die Kriterien sein, die der Gesetzgeber als Mindestanforderungen an eine Haltung stellt, auch wenn diese Kriterien aus Tierschutzgesichtspunkten oft nicht weit genug gehen.
Sofern ein aufklärendes Gespräch nicht fruchtet oder man es von vornherein als überflüssig ansieht – etwa weil es sich um einen Fall mutwilliger Tierquälerei handelt – ist die zuständige Behörde einzuschalten.
Das kann zum einen direkt die Polizei sein, wenn es sich um einen eindeutigen Straftatbestand handelt (Strafanzeige) oder bei sonstigen Verstößen gegen tierschutzrechtlichen Bestimmungen (z.B. die Haltung eines Tieres erfüllt nicht die gesetzlichen Vorgaben), das Veterinäramt.
Eine Strafanzeige oder eine Beschwerde haben nur Erfolgsaussicht, wenn sie präzise formuliert sind. Eine Strafanzeige kann man aber auch mündlich zu Protokoll einer Polizeidienststelle abgeben.
Man schildert knapp und sachlich alle Einzelheiten, die man bei Tier und Tierquäler bzw. Tierhalter beobachtet hat. Polemik, Wertungen und persönliche Ansichten sind kontraproduktiv.
Wichtig: Ortsangabe, Datum und Uhrzeiten eventuell vorhandene Zeugen mit Adressangabe.
Beweise (Fotos, Tonbandaufnahmen u.ä.) sind eine entscheidende Ergänzung, denn sie können dokumentieren, was man beschreibt. Wichtig: Die Beweismittel müssen, wenn man eine Beschwerde einreicht oder eine Strafanzeige stellt, sofort an Amtsveterinär bzw. Polizei weitergeleitet werden.