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Donaufischer Deggendorf

Sport & Freizeit


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14.03.2009 16:27

off siasal(40)

17 Postings

Fischwassergrenzen: In der freien Donau am linken Ufer von der Einmündung des Alten Sulzbaches (Kleinschwarzach) bei km 2292,6 bis km 2278.1 in der Nähe des Luber-Weihers bei Niederalteich.


Am rechten Ufer vom sogenannten Landgraben (Pumphaus Fehmbach) bei km 2291,8 bis zu km 2278.1.

In der Isar von der Mündung bis Kilometertafel 2.

Für die Angelfischerei gesperrt sind folgende Gewässer:

1. das Laichschongebiet "Mettener Wörth" zwischen der Mettener Insel und
der alten Mettener Fährbuhne.
2. das Altwasser “Hausenloch“ auf der rechten Donauseite unterhalb der
Isarmündung.
3. die Alte Donau bei Niederalteich ( nur mit Sondererlaubnis ).


Es darf nur vom allgemein zugänglichen Ufer aus geangelt werden

entweder mit 2 Friedfischangeln
oder mit 1 Raubfischangel und 1 Friedfischangel
(Köderfischangel = Friedfischangel)

Auf Raubfische darf nur in der freifließenden Donau und Isar geangelt werden, in den Altwässern ist mit dem Jahreserlaubnisschein das Angeln auf Friedfische erlaubt.

Das Angeln vom Kahn aus und das Befahren von Gewässern zum Angeln ist verboten. Die Straßenverkehrsordnung und die Naturschutzbestimmungen gelten an der Donau auch für Angler. Das Befahren von Wiesen ist verboten.


Der Erlaubnisschein ist nur in Verbindung mit dem staatlichen Fischereischein gültig. Beide Scheine sind beim Angeln mitzuführen und der Polizei, den Fischereiberechtigten und den bestellten Kontrolleuren vorzuzeigen.

Über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus gilt folgendes Schonmaß:

Hecht und Zander: 55 cm.

Schonzeit aller Raubfische: 1.1. bis 30.4.

Untermaßige Fische müssen schonend zurückgesetzt werden.


Verboten ist:

-das Taupeln und das Anködern von Schnitzeln.
-der Verkauf von Fischen. (Vereinbarung zwischen den Sport- und Berufsfischerverbänden).


Der Schein berechtigt zur Teilnahme an Gemeinschaftsfischen nur, wenn der Veranstalter mit den Fischereiberechtigten eine besondere Vereinbarung getroffen hat.

Beim Kauf einer neuen Jahreskarte ist die Fangliste des Vorjahres abzugeben.

Verstöße gegen diese Bestimmungen werden mit dem sofortigen Kartenentzug geahndet.

Eine Kostenerstattung für den Erlaubnisschein erfolgt nicht. Den Einzug des Angelgeräts und eine Strafanzeige behalten sich die Fischereiberechtigten vor.





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